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Allgemeine Mietbedingungen f?r Aggregate der WILO SE
Diese Mietbedingungen gelten f?r alle Vermietungen der WILO S E , nachstehend Vermieter genannt, von
Aggregaten an Unternehmen, juristische Personen des ?ffentlichen Rechts oder ?ffentlich-rechtlich
Sonderverm?gen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ausdr?cklich ihrer Geltung schriftlich zu. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietbedingungen abweichender Bedingungen des
Mieters das Mietobjekt vorbehaltlos ausgeh?ndigt wurde.
1. Mietzweck, Mietbeginn
Der Vermieter ?berl?sst dem Mieter aufgrund eines schriftlich geschlossenen Mietvertrages bzw. nach
Ma?gabe der Auftragsbest?tigung des Vermieters ein Aggregat samt Zubeh?r (=Mietobjekte, nachfolgend
MO genannt) zu bestimmungsgem??en Gebrauch.
1.1 Die Vermietung erfolgt auf unbestimmte Zeit, jedoch mit fest vereinbarter Mindestmietdauer.
1.2 Die Mietzeit beginnt am Tag der Ablieferung oder mit dem f?r die Abholung vereinbarten Zeitpunkt. Der
Anliefer- und Abholtag gelten jeweils als Miettag.
2. M?ngel der Mietaggregate, ?berpr?fungs- und R?gepflicht des Mieters, Mangelhaftung des
Vermieters
Das MO wird vom Vermieter in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand versandt oder zur Abholung bereitgestellt.
2.1 Nach Erhalt des MO hat der Mieter dieses zu ?berpr?fen und ?u?erlich sichtbare M?ngel unverz?glich,
sp?testens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach ?bernahme des MO schriftlich zu r?gen. Nach Ablauf der R?gefrist gilt das MO als vertragsgem?? geliefert.
2.2 Zeigen sich bei der Inbetriebnahme oder w?hrend der Mietzeit des MO M?ngel, Sch?den oder
Funktionsst?rungen, so muss sie der Mieter unverz?glich nach Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigen.
2.3 Zeigt sich nach der Inbetriebnahme des MO oder w?hrend der Mietzeit ein Mangel, den der Mieter nicht zu vertreten hat und der eine Stilllegung des MO notwendig macht, wird bei unverz?glicher M?ngelanzeige i.S. der Ziffer 2.2 die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen.
2.4 Soweit ein vom Vermieter zu vertretender Mangel des MO vorliegt, ist der Vermieter nach seiner Wahl zur
Nacherf?llung in Form der M?ngelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Mietsache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Vermieter verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erh?hen, dass das Mietobjekt nach einem anderen Ort als dem Erf?llungsort verbracht worden ist.
2.5 Schl?gt die Nacherf?llung fehl, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, R?cktritt vom Vertrag oder
Minderung des Mietzinses zu verlangen.
2.6 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mieter Schadensersatzanspr?che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrl?ssigkeit, einschlie?lich von Vorsatz oder grober
Fahrl?ssigkeit seiner Vertreter oder Erf?llungsgehilfen, beruhen. Soweit dem Vermieter keine vors?tzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die m?ngelbedingte Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Falle ist jedoch eine Haftung f?r
Verm?genssch?den (insbesondere f?r Betriebsunterbrechungen oder entgangenem Gewinn) au?er im Falle von Vorsatz ausgeschlossen.
2.7 Der Vermieter haftet au?erdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vermieter schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des K?rpers, oder der Gesundheit bleibt unber?hrt.
2.10 Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
2.11 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Vermieter gegen?ber ausgeschlossen oder eingeschr?nkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die pers?nliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer,