GERICHTLICH ENTSCHIEDEN:
DIN 4109 NICHT AUSREICHEND
STREIT UM DIE HAUSTECHNIK
25 DB(A) ALS HÖCHSTGRENZE
Bereits die Anpreisungen im Verkaufsprospekt legen nahe, dass erhöhter Schallschutz geschuldet ist: So das Oberlandesgericht München in einem Urteil von
April 2018. Der Rechtsstreit betrifft Mängel an gebäudetechnischen A
nlagen. Das sind u. a. Installationen der
haustechnischen Ver- und Entsorgung und sonstige fest installierte technische Schallquellen , wie z. B. Aufzüge.
&Aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergibt sich als Vor
schlag für einen erhöhten Schallschutz ein Schalldruck
pegel von höchstens 25 dB(A). Der Senat geht mit dem
Landgericht davon aus, dass dies dem durch die Beklagte geschuldeten Schallschutz entspricht &
NUTZERERWARTUNG GEHT VOR
Das Gericht hat der Klage auf Schadensersatz/Austausch stattgegeben. Unerheblich war, dass die Klage 13 Jahre nach Fertigstellung erfolgte und ein zulässiger Schalldruckpegel von 35 dB(A) in der Baubeschreibung dokumentiert war. Begründung der Richter (Auszüge aus Gerichtsurteil AZ 28U 3042/17): &Der Senat teilt darüber hinaus die Auslegung des L
andgerichts, (...) dass die
Käufer davon ausgehen durften, dass die Wohnungen
über mehr als den Mindestschallschutz verfügen &
VDI 4100 SINNVOLL
&Soweit sich keine Gesichtspunkte für ein bestimmtes
Schallhemmmaß ergeben, wird ein üblicher Qualitätsund Komfortstandard geschuldet. Dabei sind allerdings die Mindestwerte der DIN 4109 nicht heranzuziehen,
weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte
können dagegen aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre
1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 liefern &
MIT WOHNWERT GEWORBEN
FRAGE DER GEWÄHRLEISTUNGSFRIST
Das Gericht sprach der Klägerin Anspruch auf einen
Komplettaustausch der bemängelten gebäudetechnischen Anlagen zu. Das Urteil bekräftigt noch einmal: Bei hochwertig deklarierten Bauvorhaben müssen einzuhaltende akustische Wertstufen oder Regelwerke gar nicht explizit benannt und ausgewiesen sein. Maßstab ist der Nutzerhorizont.
Wenn eine unangemessende Benachteiligung der Käufer